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Unsere AGB’s

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und gelten mit Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

II. Angebote

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Telefonisch mitgeteilte Preise, ohne vorherige Begutachtung der zu bearbeitenden Ware durch GoTro, sind unverbindlich.
  2. An unsere Angebotspreise halten wir uns längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten bis Auftragserteilung gebunden.
  3. Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
  4. Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in EUR ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien.
  2. Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, so gilt unser Rücktrittsvorbehalt nur bei einer vertraglich vereinbarten Lieferfrist von über 4 Monaten.
  3. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge und Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3,5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie unseren sonstigen Verzugsschaden.
  4. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

IV. Lieferung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, sofern zu diesen Zeitpunkten die vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich festliegen.
  2. Im Falle höherer Gewalt oder nicht zu vertretender Betriebsstörungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt, wenn wir ohne unser Verschulden nicht oder nur mit Verzögerung Material oder/und Zubehörteile geliefert bekommen.
  3. Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tage nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.
  5. Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.
  6. Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über.
  7. Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern.
  8. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
  9. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  10. Versandweg, Art und Mittel sind unter Ausschluss unserer Haftung und ohne Gewährleistung für den billigsten und schnellsten Transport und der Ausnutzung der Transportmittel uns zu überlassen. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
  11. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers. Grundsätzlich ist die Haftung der Valorenversicherung auf die jeweils aktuelle Haftungssumme von DHL für ein Standartpaket begrenzt. Höhere Versicherungssummen für eine Sendung müssen schon bei Auftragserteilung vom Auftraggeber schriftlich bestellt werden.

V. Gewährleistung

  1. Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als ersten Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
  2. Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften.
    Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar.
  3. Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert.
  4. Das Produkt ist bei Entgegennahme oder Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind unverzüglich an GoTro schriftlich zu übersenden. Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden.
  5. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder versäumt er die Rügefrist, gilt die Lieferung als genehmigt. Gewährleistungsansprüche und etwaige Schadensersatzansprüche sind dann ausgeschlossen
  6. Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichtes sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich.
  7. Kommen wir nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers zur Nachbesserung unserer Gewährleistungspflicht nicht nach oder führt eine zweimalige Nachbesserung nicht zum vertraglich vorausgesetzten Ergebnis, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung der Vergütung zu verlangen, vom Vertrage zurückzutreten oder beim Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  8. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, werden im übrigen derartige Ansprüche auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand selbst beschränkt und der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Sie verjähren in der gleichen Frist wie sonstige Gewährleistungsansprüche. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
  9. Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Stornierung des Vertrages, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen unzumutbar ist.
  10. Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
    Werden die von uns oberflächenbehandelten Waren während des Transportes oder während der Weiterverarbeitung mechanisch oder chemisch beschädigt, entfällt insoweit jegliche Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Hand verändert oder von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist.
  11. Ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir grundsätzlich keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht. Für die Haftfestigkeit wird insbesondere dann keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen.
  12. Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamation. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser- und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
  13. Der Auftraggeber hat durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für eventuelle Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nicht.

VI. Sicherungsrecht

  1. An den uns übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung sämtlicher unbestrittener bzw. rechtskräftig festgestellter Forderungen aus der Geschäftsverbindung dient. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderungen zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des Auftraggebers an uns übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  2. Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter verkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Leistung ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.
  3. Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
  4. Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns verarbeiteten und an uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
  5. Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  6. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.
  9. Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.
  10. Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen.
  11. Unsere sämtlichen Forderungen auch aus anderen Verträgen werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- bzw. Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir sind nach unserer Wahl in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener fruchtloser Mahnung mit Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bzw. vom Vertrage zurückzutreten.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie Kaufleute sind, der Sitz unseres Unternehmens.
  2. Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechtes und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.

VIII. Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.
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